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    Kenntnisprüfung für ausländische Pflegekräfte: Leitfaden für Arbeitgeber (2026)
    Gesundheitswesen

    Kenntnisprüfung für ausländische Pflegekräfte: Leitfaden für Arbeitgeber (2026)

    TalentSure Team
    02/10/2026
    8 Min. Lesezeit

    Das Wichtigste in Kürze: Stellt die Anerkennungsbehörde wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Pflegeausbildung fest, muss die Pflegekraft eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren – einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung [1]. Die Kenntnisprüfung ist eine staatliche Prüfung mit einem mündlichen Teil (45–60 Minuten) und einem praktischen Teil (zwei bis vier Pflegesituationen, je höchstens 120 Minuten); jeder Teil kann einmal wiederholt werden [3]. Die Prüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und innerhalb von sechs Monaten nach dem Anerkennungsbescheid möglich sein [3]. Für Arbeitgeber entscheidet sich hier, wann aus einer Pflegehilfskraft eine Pflegefachkraft wird – Kliniken planen für die Vorbereitung rund zehn Monate bis ein Jahr ein [6][7]. Dieser Leitfaden erklärt Ablauf, Fristen, Aufenthaltsrecht und wie Sie die Vorbereitung organisieren.

    Stand: Oktober 2026. Orientierung für Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Zuständig sind die Landesbehörden; Details wie Gebühren und Anmeldung unterscheiden sich je nach Bundesland.

    Wann ist eine Kenntnisprüfung nötig?

    Pflegefachfrau und Pflegefachmann sind reglementierte Berufe. Wer mit einem Abschluss aus einem Drittstaat in Deutschland als Pflegefachkraft arbeiten will, braucht die Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz; die Gleichwertigkeit des Abschlusses prüft die zuständige Landesbehörde nach § 40 PflBG [1]. Das betrifft viele Menschen: 2025 wurden bundesweit rund 86.600 ausländische Berufsabschlüsse anerkannt, etwa 32.000 davon in der Pflege [8].

    Findet die Behörde wesentliche Unterschiede, erhält die Fachkraft einen Bescheid, der diese Unterschiede benennt. Sie kann dann wählen: Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung (§ 40 Abs. 3 PflBG) [1]. Seit dem 16. Dezember 2023 kann sie außerdem ganz auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt zur Kenntnisprüfung oder zum Anpassungslehrgang antreten (§ 40 Abs. 3a PflBG) [1]. Das spart Zeit, wenn ohnehin klar ist, dass Unterschiede bestehen.

    Für die Gleichwertigkeitsprüfung selbst gilt: Die Behörde entscheidet in der Regel innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, im beschleunigten Fachkräfteverfahren innerhalb von zwei Monaten (§ 43 PflAPrV) [2]. Wie das Anerkennungsverfahren insgesamt abläuft, beschreibt unser Leitfaden zur Anerkennung von Pflegekräften aus dem Ausland.

    Aufbau der Kenntnisprüfung

    Die Kenntnisprüfung ist eine staatliche Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission. Sie findet an Pflegeschulen bzw. Hochschulen nach § 6 PflBG oder an vergleichbaren, von der Behörde anerkannten Einrichtungen statt [3]. Sie besteht aus zwei Teilen [3]:

    Mündlicher TeilPraktischer Teil
    InhaltEine komplexe Aufgabenstellung aus mindestens drei verschiedenen Kompetenzbereichen der Ausbildung [3]Mindestens zwei, höchstens vier Pflegesituationen, in denen die Fachkraft vorbehaltene Tätigkeiten und den Pflegeprozess zeigt [3]
    DauerMindestens 45, höchstens 60 Minuten [3]Je Pflegesituation höchstens 120 Minuten [3]
    PrüfendeZwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer [3]Zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer [3]
    Bestanden, wennAlle Prüfenden mindestens „ausreichend (4)" vergeben [3]Alle Prüfenden die Leistung als „bestanden" bewerten [3]
    WiederholungEinmal [3]Jede nicht bestandene Pflegesituation einmal [3]

    Der praktische Teil findet in der Regel an echten Patientinnen und Patienten statt; mit Zustimmung der Behörde ist auch eine Simulation möglich [3]. Wie das in einem Bundesland konkret aussieht, zeigt Hessen: Dort versorgen die Prüflinge bis zu vier pflegebedürftige Menschen, für eine Person ist eine schriftliche Pflegeplanung anzufertigen, und der mündliche Teil behandelt neben einem komplexen Fall Themenfelder wie Pflegeprozess, Kommunikation, interprofessionelle Zusammenarbeit, rechtliche und ethische Grundlagen sowie evidenzbasiertes Handeln [4].

    Fristen und Termine

    Zwei Vorgaben aus § 45 PflAPrV sind für Ihre Personalplanung wichtig [3]:

    • Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden.
    • Die Fachkraft muss sie innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ablegen können.

    Prüfungstermine sind also knapp. Wer den Termin verpasst oder einen Teil nicht besteht, verliert schnell ein halbes Jahr. Planen Sie deshalb den Prüfungstermin von Anfang an mit ein und stimmen Sie die Vorbereitung darauf ab.

    Sprache: Für die Berufserlaubnis braucht die Fachkraft Deutsch auf B2-Niveau. Hessen akzeptiert etwa telc B2, Goethe-Zertifikat B2, die Fachsprachprüfung Pflege oder TestDaF [4]. Die Sprachprüfung ist von der Kenntnisprüfung getrennt – sie sollte bis zur Prüfung erledigt sein, damit die Erlaubnis direkt danach erteilt werden kann.

    Aufenthalt während der Vorbereitung

    Die meisten Pflegekräfte bereiten sich in Deutschland auf die Kenntnisprüfung vor. Dafür gibt es zwei Wege im Aufenthaltsgesetz [5]:

    • Aufenthalt für Anerkennungsmaßnahmen (§ 16d Abs. 1 AufenthG): Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 24 Monate erteilt und kann um höchstens zwölf Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert werden. Vorausgesetzt werden Deutschkenntnisse mindestens auf A2-Niveau. Eine von der Maßnahme unabhängige Beschäftigung ist bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt [5].
    • Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG): Die Fachkraft arbeitet von Anfang an bei Ihnen, während das Anerkennungsverfahren läuft. Voraussetzung sind ein im Herkunftsland staatlich anerkannter Abschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildung, ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine schriftliche Vereinbarung, in der sich die Fachkraft zur Anerkennung und Sie sich zur Ermöglichung der Ausgleichsmaßnahme verpflichten. Die Erlaubnis gilt zunächst höchstens ein Jahr und kann bis auf drei Jahre verlängert werden [5].

    Ein reines Prüfungsvisum (§ 16d Abs. 5 AufenthG) berechtigt dagegen nicht zur Erwerbstätigkeit [5] – für Arbeitgeber also meist nicht der passende Weg. Mehr zu den Einwanderungswegen erklärt unser Leitfaden zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz.

    Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang?

    Die Wahl trifft die Fachkraft [1], aber Ihre Einrichtung prägt, was realistisch ist. Der Anpassungslehrgang gleicht die im Bescheid genannten Unterschiede in Theorie und Praxis aus und dauert höchstens drei Jahre [1]. Die Kenntnisprüfung prüft dagegen den Stand der Fachkraft insgesamt – sie ist der schnellere Weg, wenn die Fachkraft fachlich stark ist und Ihre Einrichtung eine strukturierte Vorbereitung anbieten kann.

    So machen es Kliniken in der Praxis:

    • Agaplesion Klinikum Hagen setzt bevorzugt auf die Kenntnisprüfung und bereitet die Fachkräfte in rund zehn Monaten vor – mit zwei Tagen Online-Unterricht pro Woche, zwei bis drei Präsenzschultagen pro Monat, Praxisanleitung auf den Stationen und mehreren Probeprüfungen [6].
    • Uniklinik Köln plant das Anerkennungsverfahren auf etwa ein Jahr: eine Einführungswoche, ein sechswöchiger Fachsprachkurs, dann der Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung, begleitet von freigestellten Praxisanleitenden [7].
    • UKE Hamburg nutzt überwiegend Anpassungsqualifikationen in der eigenen Bildungsakademie, die Stationseinsätze mit Sprachförderung verbinden [7].

    Checkliste für Arbeitgeber

    1. Bescheid lesen: Welche Unterschiede nennt die Behörde? Daraus ergibt sich, worauf sich die Vorbereitung konzentrieren muss.
    2. Weg festlegen: Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang – gemeinsam mit der Fachkraft und passend zu Ihrer Praxisanleitung. Prüfen Sie bei absehbaren Unterschieden den Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung (§ 40 Abs. 3a PflBG) [1].
    3. Prüfungstermin sichern: Anmeldung bei der Landesbehörde früh klären; die Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Bescheid möglich sein [3].
    4. Vorbereitung organisieren: Vorbereitungskurs, Fachsprache, Praxisanleitung auf Station und Probeprüfungen – wie in Hagen und Köln [6][7].
    5. Aufenthalt passend wählen: § 16d Abs. 1 oder Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3; auf die Fristen der Aufenthaltserlaubnis achten [5].
    6. B2 rechtzeitig nachweisen: Die Sprachprüfung parallel abschließen, damit die Erlaubnis direkt nach der Kenntnisprüfung folgen kann [4].
    7. Integration mitdenken: Bis zur Erlaubnis arbeitet die Fachkraft unterhalb ihrer Qualifikation. Wie Sie das im Team gut begleiten, zeigt unser Leitfaden zur Integration internationaler Pflegekräfte.

    Wie TalentSure dabei hilft

    TalentSure ist keine klassische Vermittlungsagentur, sondern eine Plattform: Arbeitgeber, geprüfte Sourcing-Partner in den Herkunftsländern, Sprachschulen sowie Anerkennungs- und Visumsprozesse arbeiten an einem Ort zusammen. Für die Kenntnisprüfung heißt das: Bescheid, Sprachnachweis, Prüfungstermin und Aufenthaltsfristen jeder Fachkraft sind dokumentiert und für Sie jederzeit einsehbar – Sie sehen früh, wo ein Termin oder eine Frist in Gefahr gerät. Einen Überblick über Kosten und Ablauf finden Sie auf unserer Seite Ausländische Pflegekräfte: Vermittlung, Kosten & Ablauf; für ein Gespräch über Ihre Einrichtung erreichen Sie uns über den Kontakt.

    Häufige Fragen

    Was ist die Kenntnisprüfung für ausländische Pflegekräfte?

    Eine staatliche Prüfung, mit der Pflegekräfte aus Drittstaaten wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung ausgleichen. Sie besteht aus einem mündlichen Teil (45–60 Minuten) und einem praktischen Teil mit zwei bis vier Pflegesituationen [3].

    Wer entscheidet, ob eine Kenntnisprüfung nötig ist?

    Die zuständige Landesbehörde stellt im Anerkennungsverfahren fest, ob wesentliche Unterschiede bestehen. Ist das der Fall, wählt die Fachkraft zwischen Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang [1].

    Wie oft kann man die Kenntnisprüfung wiederholen?

    Der mündliche Teil und jede nicht bestandene Pflegesituation im praktischen Teil können einmal wiederholt werden [3].

    Wie lange dauert die Vorbereitung?

    Das hängt von der Fachkraft und der Einrichtung ab. Kliniken wie Agaplesion Hagen und die Uniklinik Köln planen etwa zehn Monate bis ein Jahr ein [6][7].

    Darf die Pflegekraft während der Vorbereitung arbeiten?

    Ja, je nach Aufenthaltstitel. Mit der Anerkennungspartnerschaft arbeitet sie von Anfang an bei Ihnen; mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Abs. 1 AufenthG ist eine unabhängige Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt. Ein reines Prüfungsvisum erlaubt keine Erwerbstätigkeit [5].

    Quellen

    1. § 40 Pflegeberufegesetz (PflBG), https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__40.html (Abs. 3a eingefügt durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz, in Kraft seit 16.12.2023)
    2. § 43 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV), https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/__43.html
    3. § 45 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) – Kenntnisprüfung, https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/__45.html
    4. Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege: „Anerkennung internationaler Pflegeabschlüsse – Antrag und Anerkennungsverfahren“, https://hlfgp.hessen.de/pflegefachberufe/auslaendische-abschluesse-pflege-antrag-und-anerkennungsverfahren (abgerufen 02.10.2026)
    5. § 16d Aufenthaltsgesetz (AufenthG), https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16d.html
    6. Bibliomed Medizinische Verlagsgesellschaft (Hrsg.): E-Book „Ausländische Pflegekräfte | 2026 – Pflege international gestalten“, Die Schwester | Der Pfleger / f&w, Melsungen, März 2026, S. 32–37 (Robin Keller: „Mein Alltag als Integrationskoordinator“, Agaplesion Klinikum Hagen)
    7. Bibliomed Medizinische Verlagsgesellschaft (Hrsg.): E-Book „Ausländische Pflegekräfte | 2026 – Pflege international gestalten“, Die Schwester | Der Pfleger / f&w, Melsungen, März 2026, S. 72–74 (Sonja Buske: „Mehr als Rekrutierung – Wie Kliniken internationale Fachkräfte gewinnen“; Erstveröffentlichung f&w 3/2026)
    8. Statistisches Bundesamt (Destatis): Pressemitteilung Nr. 295 vom 19. August 2026, „10 % mehr Anerkennungen ausländischer Berufsabschlüsse 2025“, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/08/PD26_295_212.html
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