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    Anerkennung ausländischer Pflegeabschlüsse: Der Leitfaden für Arbeitgeber
    Gesundheitswesen

    Anerkennung ausländischer Pflegeabschlüsse: Der Leitfaden für Arbeitgeber

    TalentSure Team
    12/09/2026
    9 Min. Lesezeit

    Das Wichtigste in Kürze: Pflegefachfrau und Pflegefachmann sind reglementierte Berufe. Wer in Deutschland als Pflegefachperson arbeiten will, braucht die Anerkennung des ausländischen Abschlusses und die Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) – unabhängig vom Einwanderungsweg [1]. 2025 wurden bundesweit rund 86.600 ausländische Berufsabschlüsse anerkannt, davon 32.000 in der Pflege – der mit Abstand häufigste Beruf [2]. Die Behörde muss ab vollständigen Unterlagen innerhalb von vier Monaten entscheiden (EU-Abschlüsse: drei Monate; beschleunigtes Fachkräfteverfahren: zwei Monate) [3]. Stellt sie wesentliche Unterschiede fest, wählt die Fachkraft zwischen Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung [1]. Dieser Leitfaden erklärt Arbeitgebern den Ablauf, die Kosten und die Praxiserfahrungen von Kliniken.

    Stand: September 2026. Zuständig sind die Länderbehörden; Details variieren je nach Bundesland.

    Zahlen: Wo die Anerkennung steht

    Laut Statistischem Bundesamt wurden 2025 rund 86.600 Anträge auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen positiv beschieden – 10 Prozent mehr als 2024 (79.100). 32.000 Anerkennungen betrafen den Beruf Pflegefachfrau/-mann, gefolgt von Ärztinnen und Ärzten (13.900) und Ingenieuren (4.600). Die wichtigsten Herkunftsländer waren die Türkei (9.800), die Ukraine (8.300), Syrien (6.100), Indien und Tunesien (je 5.400) [2].

    Der Bedarf bleibt hoch: Das Beschäftigungswachstum in den Pflegeberufen wird laut Bundesagentur für Arbeit seit 2022 ausschließlich von ausländischen Beschäftigten getragen [4].

    Rechtsgrundlage: Warum es ohne Anerkennung nicht geht

    Die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“/„Pflegefachmann“ darf nur führen, wer eine Erlaubnis besitzt. Für ausländische Abschlüsse regelt § 40 PflBG die Gleichwertigkeitsprüfung [1]. Das gilt auch dann, wenn die Fachkraft über die Anerkennungspartnerschaft oder als Berufserfahrene einreist: Der Einwanderungsweg ersetzt die Berufserlaubnis nicht.

    Bis zur Erlaubnis arbeiten die Fachkräfte in der Regel als Pflegehilfskraft – obwohl sie im Herkunftsland oft deutlich weiterreichende Befugnisse hatten. Erfahrungsberichte aus Kliniken beschreiben diesen Statusverlust als eine der größten Belastungen der Anfangszeit [5][6].

    Ablauf des Anerkennungsverfahrens

    1. Antrag bei der zuständigen Landesbehörde – dort, wo die Fachkraft arbeiten wird (z. B. in Hessen das Landesamt für Gesundheit und Pflege). Der Antrag kann aus dem Ausland gestellt werden.
    2. Unterlagen (Beispiel Hessen): Identitätsnachweis, Lebenslauf auf Deutsch, Abschlusszeugnis, Nachweise über Dauer, Fächer/Module mit Stundenzahl und Praxiseinsätze, ggf. Berufserfahrung, ggf. Sprachzertifikat. Alle fremdsprachigen Dokumente in beglaubigter Übersetzung [7].
    3. Gleichwertigkeitsprüfung. Die Behörde vergleicht die Ausbildung mit der deutschen. Frist: vier Monate ab vollständigen Unterlagen; bei Abschlüssen aus EU/EWR/Schweiz drei Monate; im beschleunigten Fachkräfteverfahren sollen es zwei Monate sein (§ 43 PflAPrV) [3].
    4. Bescheid. Entweder volle Gleichwertigkeit – oder ein Bescheid, der die wesentlichen Unterschiede benennt (in der Praxis „Defizitbescheid“ genannt). Unterschiede, die durch Berufserfahrung oder Fortbildung ausgeglichen sind, gelten nicht als wesentlich [1][7].
    5. Ausgleichsmaßnahme. Bei wesentlichen Unterschieden wählt die Fachkraft zwischen Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung (§ 40 Abs. 3 Satz 3 PflBG) [1].
    6. Berufserlaubnis. Zusätzlich sind nachzuweisen: gesundheitliche Eignung, Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) und die erforderlichen Deutschkenntnisse – in Hessen B2 (z. B. telc B2 Pflege, Goethe B2, Fachsprachenprüfung Pflege), spätestens bei Erteilung der Erlaubnis [7].

    Neu seit Dezember 2023: Die Fachkraft kann endgültig auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang absolvieren (§ 40 Abs. 3a PflBG) [1]. Das verkürzt das Verfahren, wenn ohnehin klar ist, dass Unterschiede bestehen – etwa weil die Behörde Abschlüsse aus demselben Land bereits mehrfach bewertet hat.

    Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung?

    AnpassungslehrgangKenntnisprüfung
    WasTheorie- und Praxisphase, die die im Bescheid genannten Unterschiede ausgleicht; endet mit Abschlussgespräch bzw. Prüfung (Beispiel Hessen: fünf Module, 200 Stunden Theorie plus Praxis) [7]Praktische Prüfung (Versorgung mehrerer Patienten, schriftliche Pflegeplanung) plus mündliche Prüfung (Hessen: 45–60 Minuten) über die Inhalte der staatlichen Abschlussprüfung [1][7]
    DauerBehördlich festgelegt, maximal drei Jahre [1]Vorbereitung in der Praxis rund zehn bis zwölf Monate [8][9]
    WiederholungHessen: zwei Versuche [7]Hessen: jeder Teil einmal wiederholbar [7]
    Passt, wenndie Unterschiede klar umrissen sind und die Einrichtung Praxisanleitung stellen kanndie Fachkraft fachlich stark ist und die Einrichtung eine strukturierte Prüfungsvorbereitung anbietet

    Was Kliniken tun: Das Agaplesion Klinikum Hagen setzt bevorzugt auf die Kenntnisprüfung und bereitet die Fachkräfte in rund zehn Monaten vor – mit zwei Tagen Online-Unterricht pro Woche, zwei bis drei Präsenzschultagen pro Monat, Praxisanleitung auf den Stationen und mehreren Probeprüfungen [8]. Die Uniklinik Köln legt das Anerkennungsverfahren auf etwa ein Jahr an: eine Einführungswoche, ein sechswöchiger Fachsprachkurs, dann der Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung, begleitet von freigestellten Praxisanleitenden [9]. Das UKE Hamburg nutzt überwiegend Anpassungsqualifikationen in der eigenen Bildungsakademie, die Stationseinsätze mit Sprachförderung kombinieren [9]. Die Celenus/salvea-Gruppe berichtet, im Auslandsrecruiting bislang nur teilweise Gleichwertigkeit erlebt zu haben, und praktiziert beide Wege [10].

    Was das für Arbeitgeber bedeutet

    Zeit einplanen. Zwischen Antrag und Berufserlaubnis liegen bei Drittstaatsabschlüssen realistisch ein Jahr oder mehr – Verfahrensfrist plus Ausgleichsmaßnahme [8][9]. Eine Klinik berichtet, dass Fachkräfte mit direkter Gleichwertigkeit trotzdem sechs Monate intensiv begleitet werden, bevor sie eigenständig arbeiten [8].

    Praxisanleitung sichern. Die Prüfungsvorbereitung ist ohne qualifizierte Praxisanleitende nicht leistbar. In Hagen dürfen die Prüfungen vom Team der Integrationskoordination abgenommen werden, weil dessen Leitung Pflegepädagoge und alle Mitglieder Praxisanleitende sind [8].

    Länderunterschiede kennen. Die Modalitäten der Anpassungskurse sind laut GIZ zwischen den Bundesländern weiterhin sehr unterschiedlich; auch die Digitalisierung der Verwaltungsverfahren kommt erst allmählich voran [11]. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fordert bundeseinheitliche, digitale Anerkennungsverfahren [6].

    Kosten realistisch kalkulieren. Neben den Behördengebühren (Hessen: 110 Euro Antragsprüfung, 110 Euro Urkunde [7]) entstehen Kosten für Vorbereitungskurse, Sprachförderung, Übersetzungen und die eingeschränkte Einsetzbarkeit während der Anerkennungsphase. Was internationale Einstellungen insgesamt kosten, lesen Sie in Pflegekräfte aus dem Ausland einstellen: Kosten, Ablauf & Anerkennung.

    Zusammenspiel mit dem Aufenthaltsrecht. Liegt der Gleichwertigkeitsbescheid vor der Einreise vor, kann der Arbeitgeber das beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzen. Soll die Anerkennung in Deutschland erfolgen, ist die Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG) der passende Titel: Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, verlängerbar auf bis zu drei Jahre, verbunden mit der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Qualifizierung im Arbeitsverhältnis zu ermöglichen [12].

    Checkliste für Arbeitgeber

    • Zuständige Landesbehörde und deren Unterlagenliste vor der Rekrutierung klären.
    • Ausbildungsnachweise mit Stunden- und Fächerübersicht bereits im Herkunftsland anfordern; beglaubigte Übersetzungen einplanen.
    • Sprachniveau realistisch einschätzen – ein Zertifikat garantiert keine Kommunikationsfähigkeit im Stationsalltag [8].
    • Entscheiden, ob Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung zur eigenen Einrichtung passt, und Praxisanleitung sicherstellen.
    • Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung (§ 40 Abs. 3a PflBG) prüfen, wenn Unterschiede erwartbar sind.
    • Für die Anerkennungsphase Rolle, Aufgaben und Vergütung transparent regeln – für die Fachkraft und das Team.

    Wie TalentSure unterstützt

    Auf der TalentSure Plattform werden Qualifikationsnachweise strukturiert erfasst und der Anerkennungsstatus je Kandidat verfolgt – vom Antrag über den Bescheid bis zur Berufserlaubnis. Das ersetzt nicht die Landesbehörde, macht aber für Arbeitgeber sichtbar, wo jede Fachkraft steht. Mehr auf unserer Seite Pflegekräfte aus dem Ausland einstellen. Einen allgemeinen Überblick über die Anerkennung in anderen Berufen gibt unser Praxisleitfaden zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse.

    Häufige Fragen

    Wie lange dauert die Anerkennung eines Pflegeabschlusses?

    Die Behörde muss innerhalb von vier Monaten nach vollständigen Unterlagen entscheiden (EU-Abschlüsse: drei Monate; beschleunigtes Fachkräfteverfahren: zwei Monate) [3]. Bei wesentlichen Unterschieden kommt die Ausgleichsmaßnahme hinzu; Kliniken rechnen mit etwa einem Jahr bis zur Berufserlaubnis [8][9].

    Welches Deutschniveau ist erforderlich?

    Für die Berufserlaubnis verlangen die Länder in der Regel B2 (Beispiel Hessen: telc B2 Pflege, Goethe B2, TestDaF 3 oder Fachsprachenprüfung Pflege) [7].

    Was ist ein Defizitbescheid?

    Ein Bescheid, der die wesentlichen Unterschiede zwischen ausländischer und deutscher Ausbildung benennt. Er ist die Grundlage für Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung [1][10].

    Kann man die Gleichwertigkeitsprüfung überspringen?

    Ja. Seit Dezember 2023 kann die Fachkraft endgültig auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt zur Kenntnisprüfung oder zum Anpassungslehrgang antreten (§ 40 Abs. 3a PflBG) [1].

    Darf die Fachkraft vor der Anerkennung arbeiten?

    Ja, aber nicht als Pflegefachperson. Bis zur Berufserlaubnis erfolgt der Einsatz in der Regel als Pflegehilfskraft [5][6].

    Quellen

    1. § 40 Pflegeberufegesetz (PflBG), https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__40.html (Abs. 3a eingefügt durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz, in Kraft seit 16.12.2023)
    2. Statistisches Bundesamt (Destatis): Pressemitteilung Nr. 295 vom 19. August 2026, „10 % mehr Anerkennungen ausländischer Berufsabschlüsse 2025“, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/08/PD26_295_212.html
    3. § 43 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV), https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/__43.html
    4. Bibliomed Medizinische Verlagsgesellschaft (Hrsg.): E-Book „Ausländische Pflegekräfte | 2026 – Pflege international gestalten“, Die Schwester | Der Pfleger / f&w, Melsungen, März 2026, S. 4 (Datenquelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit)
    5. Bibliomed Medizinische Verlagsgesellschaft (Hrsg.): E-Book „Ausländische Pflegekräfte | 2026 – Pflege international gestalten“, Die Schwester | Der Pfleger / f&w, Melsungen, März 2026, S. 8–11 (Christina Gold, Viola Kaets, Ulrike Schulze: „Transkulturelle Pflegeteams – Integration wechselseitig gestalten“, Hessisches Institut für Pflegeforschung)
    6. Bibliomed Medizinische Verlagsgesellschaft (Hrsg.): E-Book „Ausländische Pflegekräfte | 2026 – Pflege international gestalten“, Die Schwester | Der Pfleger / f&w, Melsungen, März 2026, S. 66–71 (Claudia Fremder u. a.: „Pflegen in neuer Heimat“, DGD Stiftung; Erstveröffentlichung f&w 11/2025)
    7. Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege: „Anerkennung internationaler Pflegeabschlüsse – Antrag und Anerkennungsverfahren“, https://hlfgp.hessen.de/pflegefachberufe/auslaendische-abschluesse-pflege-antrag-und-anerkennungsverfahren (abgerufen 12.09.2026)
    8. Bibliomed Medizinische Verlagsgesellschaft (Hrsg.): E-Book „Ausländische Pflegekräfte | 2026 – Pflege international gestalten“, Die Schwester | Der Pfleger / f&w, Melsungen, März 2026, S. 32–37 (Robin Keller: „Mein Alltag als Integrationskoordinator“, Agaplesion Klinikum Hagen)
    9. Bibliomed Medizinische Verlagsgesellschaft (Hrsg.): E-Book „Ausländische Pflegekräfte | 2026 – Pflege international gestalten“, Die Schwester | Der Pfleger / f&w, Melsungen, März 2026, S. 72–74 (Sonja Buske: „Mehr als Rekrutierung – Wie Kliniken internationale Fachkräfte gewinnen“; Erstveröffentlichung f&w 3/2026)
    10. Bibliomed Medizinische Verlagsgesellschaft (Hrsg.): E-Book „Ausländische Pflegekräfte | 2026 – Pflege international gestalten“, Die Schwester | Der Pfleger / f&w, Melsungen, März 2026, S. 24–26 (Linda König-Balija: „Recruiting ist Chefsache“, Celenus/salvea)
    11. Bibliomed Medizinische Verlagsgesellschaft (Hrsg.): E-Book „Ausländische Pflegekräfte | 2026 – Pflege international gestalten“, Die Schwester | Der Pfleger / f&w, Melsungen, März 2026, S. 22 (Björn Gruber, GIZ: „Anwerbeprogramm Triple Win“)
    12. § 16d Abs. 3 AufenthG, https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16d.html

    Für Arbeitgeber: Sie möchten Pflegekräfte aus dem Ausland einstellen? Auf unserer Seite für Arbeitgeber erfahren Sie, wie Kliniken und Pflegeeinrichtungen internationale Pflegefachkräfte geprüft, planbar und ohne Gebühren für die Kandidaten gewinnen.

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