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    Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2026: Der Leitfaden für Arbeitgeber
    Compliance

    Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2026: Der Leitfaden für Arbeitgeber

    TalentSure Team
    12/09/2026
    9 Min. Lesezeit

    Das Wichtigste in Kürze: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) regelt seit März 2020, unter welchen Bedingungen Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten in Deutschland arbeiten dürfen [1]. Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ wurde es in drei Stufen (18. November 2023, 1. März 2024, 1. Juni 2024) erheblich erweitert [2]. Für Arbeitgeber gibt es seither drei Säulen: die Fachkräftesäule (anerkannter Abschluss), die Erfahrungssäule (Berufserfahrung statt Anerkennung) und die Potenzialsäule (Chancenkarte). Welche Säule passt, hängt vom Kandidatenprofil ab – und davon, ob der Beruf reglementiert ist. Dieser Leitfaden ordnet die Wege ein und nennt die 2026 geltenden Zahlen.

    Stand: September 2026. Dieser Beitrag ist eine Orientierung für Personalverantwortliche und ersetzt keine Rechtsberatung.

    Warum das Gesetz für Arbeitgeber relevant ist

    Deutschland ist bei der Fachkräftesicherung auf Zuwanderung angewiesen. In der Pflege etwa wird das Beschäftigungswachstum laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit seit 2022 ausschließlich von ausländischen Beschäftigten getragen; bis 2049 erwartet das Statistische Bundesamt je nach Szenario eine Lücke von rund 280.000 bis 690.000 Pflegefachpersonen [3]. Das FEG ist das rechtliche Werkzeug, mit dem Unternehmen diese Menschen legal und planbar einstellen können.

    Zwei Grundprinzipien sind seit der Reform besonders wichtig:

    • Keine Vorrangprüfung mehr für Fachkräfte mit Arbeitsvertrag und anerkannter Qualifikation [1].
    • Jede qualifizierte Beschäftigung ist möglich: Seit dem 18. November 2023 berechtigt ein in Deutschland anerkannter Abschluss (Ausbildung oder Studium) zu jeder qualifizierten Beschäftigung in nicht reglementierten Berufen – nicht nur im erlernten Beruf [1][2].

    Die drei Stufen der Weiterentwicklung

    StufeIn Kraft seitWas sich geändert hat
    118. November 2023Blaue Karte EU mit niedrigeren Gehaltsschwellen; Fachkräfte mit anerkanntem Abschluss dürfen jede qualifizierte Beschäftigung in nicht reglementierten Berufen ausüben [2]
    21. März 2024Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG); Einreise für Berufserfahrene ohne vorherige Anerkennung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV); Westbalkanregelung entfristet und auf 50.000 Zustimmungen pro Jahr erhöht; Höchstalter für Ausbildungsplatzsuche auf 35 Jahre angehoben [2]
    31. Juni 2024Chancenkarte (§ 20a AufenthG) zur Arbeitsplatzsuche nach Punktesystem [2]

    Säule 1: Fachkräfte mit anerkannter Qualifikation

    Der klassische Weg. Als Fachkraft gilt, wer eine in Deutschland anerkannte qualifizierte Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) oder einen anerkannten bzw. vergleichbaren Hochschulabschluss (§ 18b AufenthG) besitzt [1]. Voraussetzungen sind ein konkretes Arbeitsplatzangebot und – bei reglementierten Berufen wie der Pflege – die Berufsausübungserlaubnis.

    Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG): für Akademiker. Die Gehaltsschwellen sind an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gekoppelt und betragen laut Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2026 50.700 Euro brutto (allgemein) bzw. 45.934,20 Euro für Mangelberufe, Berufsanfänger und IT-Fachkräfte mit Berufserfahrung [4][5]. Details zu diesem Titel finden Sie in unserem Leitfaden zur Blauen Karte EU.

    Für Arbeitgeber heißt das: Die Anerkennung des Abschlusses ist die Eintrittskarte. Wer sie vor der Einreise erledigt, kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzen. Wer sie erst in Deutschland durchführen will, braucht Säule 1a – die Anerkennungspartnerschaft.

    Säule 1a: Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG)

    Seit dem 1. März 2024 kann eine Fachkraft einreisen und das Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise durchführen – parallel zur qualifizierten Beschäftigung. Voraussetzungen laut Gesetz [6]:

    • eine im Herkunftsstaat staatlich anerkannte Berufsqualifikation mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder ein staatlich anerkannter Hochschulabschluss;
    • mindestens hinreichende Deutschkenntnisse (Niveau A2);
    • ein Arbeitgeber, der sich verpflichtet, die von der Anerkennungsstelle geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen;
    • die Aufenthaltserlaubnis wird für höchstens ein Jahr erteilt und kann bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren verlängert werden.

    In der Pflege bedeutet das in der Praxis: Die Fachkraft arbeitet bis zur Berufserlaubnis unterhalb ihrer Qualifikation – meist als Pflegehilfskraft – und absolviert währenddessen Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung. Was das für Team und Person bedeutet, beschreibt unser Leitfaden zur Integration internationaler Pflegekräfte.

    Säule 2: Berufserfahrene ohne Anerkennung (§ 19c Abs. 2 AufenthG, § 6 BeschV)

    Der größte Hebel der Reform für nicht reglementierte Berufe – etwa Elektroinstallation, Metallbau, Logistik, IT. Wer die Voraussetzungen erfüllt, braucht keine formale Anerkennung in Deutschland [7]:

    • eine im Herkunftsstaat staatlich anerkannte Berufsqualifikation mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder ein staatlich anerkannter Hochschulabschluss (in IT-Berufen entfällt diese Voraussetzung);
    • eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung im Beruf;
    • ein Gehalt von mindestens 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze – 2026 sind das 45.630 Euro brutto pro Jahr [8]. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und wendet den Tarif an, entfällt die Gehaltsschwelle [7].

    Wichtig für die Pflege: Für reglementierte Berufe ersetzt dieser Weg die Berufserlaubnis nicht. Wer in Deutschland als Pflegefachperson arbeiten will, braucht weiterhin die Anerkennung nach dem Pflegeberufegesetz – siehe unseren Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Pflegeabschlüsse.

    Säule 3: Chancenkarte (§ 20a AufenthG)

    Seit dem 1. Juni 2024 können Drittstaatsangehörige ohne Arbeitsvertrag zur Arbeitsplatzsuche einreisen. Wer einen in Deutschland anerkannten Abschluss hat, erhält die Karte direkt; alle anderen benötigen mindestens sechs Punkte für Kriterien wie Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug [2][9]. Für Arbeitgeber ist die Chancenkarte weniger ein Rekrutierungsweg als ein Kandidatenpool: Die Personen sind bereits im Land und können nach dem Vertragsabschluss in einen Arbeitstitel wechseln.

    Sonderregeln, die Arbeitgeber kennen müssen

    Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV): Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können ohne Qualifikationsnachweis für jede Beschäftigung eine Zustimmung erhalten – seit März 2024 entfristet und auf 50.000 Zustimmungen pro Jahr begrenzt [2].

    Anwerbung in Gesundheits- und Pflegeberufen (§ 38 BeschV): Aus Staaten, die in der Anlage der Beschäftigungsverordnung aufgeführt sind (WHO-Liste), darf für Gesundheits- und Pflegeberufe nur die Bundesagentur für Arbeit anwerben und vermitteln [10]. Ein privater Vermittler, der Ihnen Pflegekräfte aus einem dieser Länder anbietet, handelt unzulässig.

    Neue Informationspflicht seit 1. Januar 2026 (§ 45c AufenthG): Wer einen Arbeitsvertrag mit einer Drittstaatsangehörigen oder einem Drittstaatsangehörigen schließt, die bzw. der noch im Ausland lebt, muss spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich auf das kostenlose Beratungsangebot „Faire Integration“ hinweisen und die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle mitteilen [11].

    Welcher Weg für welches Profil?

    KandidatenprofilEmpfohlener WegVoraussetzung auf Arbeitgeberseite
    Pflegefachperson aus Drittstaat, Abschluss noch nicht anerkannt, Deutsch A2–B1Anerkennungspartnerschaft § 16d Abs. 3Verpflichtung, Qualifizierung im Arbeitsverhältnis zu ermöglichen; Praxisanleitung organisieren
    Pflegefachperson, Gleichwertigkeitsbescheid liegt vor, B2Fachkraft § 18a + beschleunigtes Verfahren § 81aVollmacht, Vereinbarung mit Ausländerbehörde, 411 € Gebühr [12]
    Elektriker/Schweißer/Mechatroniker mit 2+ Jahren Berufserfahrung, ohne AnerkennungBerufserfahrene § 19c Abs. 2Gehalt ≥ 45.630 € (2026) oder Tarifbindung [7][8]
    Ingenieur mit HochschulabschlussBlaue Karte EU § 18gGehalt ≥ 45.934,20 € (Mangelberuf) bzw. 50.700 € (2026) [5]
    Berufskraftfahrer aus dem WestbalkanWestbalkanregelung § 26 Abs. 2 BeschVArbeitsvertrag; Kontingent 50.000/Jahr [2]
    Kandidat bereits mit Chancenkarte in DeutschlandWechsel in ArbeitstitelArbeitsvertrag

    Realistische Zeitplanung

    Das Gesetz beschleunigt Verfahren, aber es hebt keine Vorlaufzeiten auf. Der Integrationskoordinator eines Klinikums berichtet, dass zwischen Arbeitsvertrag und Einreise je nach Herkunftsland bis zu ein Jahr vergehen kann – Sprachkurs, Anerkennung und Visum laufen nacheinander [13]. Wer Stellen für das kommende Jahr besetzen will, muss heute rekrutieren.

    Wie TalentSure dabei unterstützt

    Auf der TalentSure Plattform sehen Arbeitgeber für jeden Kandidaten, welcher Aufenthaltsweg vorgesehen ist, welche Dokumente vorliegen und wo Anerkennung, Sprachkurs und Visum gerade stehen. Die Plattform ersetzt keine Behörde und keine Rechtsberatung – sie macht den Prozess für alle Beteiligten nachvollziehbar. Wie das konkret aussieht, erfahren Sie auf der Seite Fachkräfte aus dem Ausland einstellen oder in unserem Beitrag Fachkräfteeinwanderung digital managen.

    Häufige Fragen

    Gilt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz auch für EU-Bürger?

    Nein. EU-Bürger genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit und brauchen keinen Aufenthaltstitel. Das FEG regelt die Einwanderung aus Drittstaaten [1].

    Muss die Qualifikation immer anerkannt sein?

    Nicht mehr. Für nicht reglementierte Berufe reichen seit März 2024 unter bestimmten Voraussetzungen zwei Jahre Berufserfahrung plus ein zweijähriger Abschluss aus dem Herkunftsland (§ 19c Abs. 2 AufenthG) [7]. Reglementierte Berufe wie Pflege oder Medizin erfordern weiterhin die Berufserlaubnis.

    Welche Deutschkenntnisse sind Pflicht?

    Das hängt vom Weg ab. Die Anerkennungspartnerschaft verlangt „hinreichende“ Kenntnisse (A2) [6]. Für die Berufserlaubnis in der Pflege verlangen die Länder in der Regel B2 [14]. Für Berufserfahrene und die Blaue Karte schreibt das Gesetz kein Sprachniveau vor.

    Was kostet das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

    Die Ausländerbehörde erhebt 411 Euro; hinzu kommen Gebühren für Anerkennung und Visum [12]. Details im Leitfaden zum beschleunigten Fachkräfteverfahren.

    Welche neue Pflicht haben Arbeitgeber seit 2026?

    Seit dem 1. Januar 2026 müssen Arbeitgeber neu eingestellte Drittstaatsangehörige, die aus dem Ausland kommen, schriftlich auf die Beratungsstelle „Faire Integration“ hinweisen (§ 45c AufenthG) [11].

    Quellen

    1. IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim: „Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes – Überblick für Unternehmen“, https://www.ihk.de/regensburg/fachthemen/fachkraefte/fachkraefteeinwanderungsgesetz/regelungen-des-neuen-feg-4713888 (abgerufen 12.09.2026)
    2. Unternehmen Berufsanerkennung (DIHK/ZDH, gefördert vom BMBF): „Was ändert sich 2023/2024 mit den neuen Regelungen der Fachkräfteeinwanderung?“, https://www.unternehmen-berufsanerkennung.de/fragen-antworten/was-aendert-sich-2023-/-2024-mit-den-neuen-regelungen-der-fachkraefteeinwanderung (abgerufen 12.09.2026)
    3. Bibliomed Medizinische Verlagsgesellschaft (Hrsg.): E-Book „Ausländische Pflegekräfte | 2026 – Pflege international gestalten“, Die Schwester | Der Pfleger / f&w, Melsungen, März 2026, S. 4 („Pflegepersonal in Deutschland – Zahlen und Projekte“, Datenquelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit; Pflegekräftevorausberechnung des Statistischen Bundesamtes, Januar 2024)
    4. Bundesagentur für Arbeit / ZAV: „Blaue Karte EU“, International Services Spotlight 03/2026, https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/working-and-living-in-germany/newsletter-iss/03-2026/blaue-karte
    5. ebd. (Gehaltsschwellen 2026: 50.700 Euro bzw. 45.934,20 Euro)
    6. § 16d Abs. 3 AufenthG, https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16d.html
    7. § 6 BeschV, https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__6.html; § 19c Abs. 2 AufenthG, https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__19c.html
    8. Bundesagentur für Arbeit / ZAV: „Arbeitsmarktzugang für Berufserfahrene“, International Services Spotlight 04/2026, https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/working-and-living-in-germany/newsletter-iss/04-2026/berufserfahrene (Schwelle 2026: 45.630 Euro)
    9. § 20a AufenthG, https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__20a.html
    10. § 38 BeschV, https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__38.html
    11. IHK Region Stuttgart: „Faire Integration: Neue Pflicht für Arbeitgeber“, https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/fachkraefte-und-ausbildung/personalgewinnung-und-entwicklung/fachkraefteeinwanderung/neue-pflicht-fuer-arbeitgeber-6845440; BMAS: „Start des Beratungsangebots Faire Integration“ (2026), https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2026/start-des-beratungsangebots-faire-integration.html
    12. IHK Erfurt: „Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG)“, https://www.ihk.de/erfurt/fachkraefte/auslaendische-fachkraefte/beschleunigtes-fachkraefteverfahren-6170272
    13. Bibliomed Medizinische Verlagsgesellschaft (Hrsg.): E-Book „Ausländische Pflegekräfte | 2026 – Pflege international gestalten“, Die Schwester | Der Pfleger / f&w, Melsungen, März 2026, S. 35 (Robin Keller: „Mein Alltag als Integrationskoordinator“, Agaplesion Klinikum Hagen; Erstveröffentlichung Die Schwester | Der Pfleger 5/2025)
    14. Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege: „Anerkennung internationaler Pflegeabschlüsse – Antrag und Anerkennungsverfahren“, https://hlfgp.hessen.de/pflegefachberufe/auslaendische-abschluesse-pflege-antrag-und-anerkennungsverfahren
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